Liebe Leserinnen und Leser,
in dieser Woche hat der Deutsche Bundestag das 3. Bevölkerungsschutzgesetz verabschiedet. Angesichts der langen Dauer der Corona-Krise schaffen wir damit eine Konkretisierung der Rechtsgrundlagen für die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krise. Zu dem Gesetz haben mich zahlreiche E-Mails und Anrufe erreicht. Ebenso gab es Demonstrationen in Berlin am Rande der parlamentarischen Debatte. Im Deutschen Bundestag hat die AfD zum Gesetz viel Unwahres erzählt. Gleichzeitig hat sie sich aber weder im Plenum noch im zuständigen Ausschuss inhaltlich an der parlamentarisch erarbeiteten Verbesserung des Gesetzentwurfes beteiligt. Daher war es mir wichtig, in einer Rede zur Geschäftsordnung Einiges richtig zu stellen.
in dieser Woche hat der Deutsche Bundestag das 3. Bevölkerungsschutzgesetz verabschiedet. Angesichts der langen Dauer der Corona-Krise schaffen wir damit eine Konkretisierung der Rechtsgrundlagen für die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krise. Zu dem Gesetz haben mich zahlreiche E-Mails und Anrufe erreicht. Ebenso gab es Demonstrationen in Berlin am Rande der parlamentarischen Debatte. Im Deutschen Bundestag hat die AfD zum Gesetz viel Unwahres erzählt. Gleichzeitig hat sie sich aber weder im Plenum noch im zuständigen Ausschuss inhaltlich an der parlamentarisch erarbeiteten Verbesserung des Gesetzentwurfes beteiligt. Daher war es mir wichtig, in einer Rede zur Geschäftsordnung Einiges richtig zu stellen.
Zu meiner Rede im Deutschen Bundestag
Es hat mich jedoch offen gestanden erschüttert, wie viele Menschen unwahren Behauptungen Glauben geschenkt und mir diese ohne Prüfung vorgeworfen haben. Neben geäußerten Sorgen oder inhaltlichen Nachfragen wurde immer wieder auch das Ende der Demokratie befürchtet. Warum diese Befürchtung natürlich vollkommen unbegründet ist, lesen Sie in meinem Newsletter.
Geben Sie auf sich Acht.
Ihr
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Stadt Winsen erhält 3 Millionen Euro Fördermittel
Bis zum Jahr 2030 sollen die Emissionen von Treibhausgasen in Deutschland um mindestens 55 Prozent reduziert werden. Ein Baustein zur Erreichung dieses ambitionierten Zieles können die Anpassungen und Modernisierung öffentlicher Grünflächen sein, da durch eine entsprechende Aufwertung auch kleinere Grünanlagen die Temperaturen im Vergleich zur bebauten Umgebung senken und größere Regenmengen zwischenspeichern können.
Um für diese Umbauten Anreize zu schaffen, hat die Bundesregierung im Jahr 2020 ein Sonderprogramm aufgelegt. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat aus den zahlreich eingegangenen Projektvorschlägen jetzt auch das „Naturbad im Eckermannpark“ in Winsen ausgewählt. „Das von der Stadt Winsen eingereichte Projekt wird durch den Bund mit 3 Millionen Euro unterstützt. Die Zusage der maximal möglichen Förderung macht deutlich, welche Innovationskraft für den Klimawandel von öffentlichen Grünflächen ausgeht“, betont Michael Grosse-Brömer.
Um für diese Umbauten Anreize zu schaffen, hat die Bundesregierung im Jahr 2020 ein Sonderprogramm aufgelegt. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat aus den zahlreich eingegangenen Projektvorschlägen jetzt auch das „Naturbad im Eckermannpark“ in Winsen ausgewählt. „Das von der Stadt Winsen eingereichte Projekt wird durch den Bund mit 3 Millionen Euro unterstützt. Die Zusage der maximal möglichen Förderung macht deutlich, welche Innovationskraft für den Klimawandel von öffentlichen Grünflächen ausgeht“, betont Michael Grosse-Brömer.
Im Winsener Eckermannpark, der anlässlich der Landesgartenschau 2006 auf einer Gesamtfläche von sieben Hektar angelegt wurde, soll ein Naturbad mit ca. 3.500 m² Wasserfläche entstehen. Diese Idee ist im Rahmen einer öffentlichen Diskussion über ein Nachnutzungskonzept entstanden und soll dazu beitragen, die Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum weiter zu steigern. Die Umsetzung des Modellprojektes wird sich auch positiv auf das städtische Klima auswirken. „Durch diese Fördersumme wird die Stadt Winsen bei der Realisierung des von vielen bereits erwarteten Naturbades unterstützt“, freut sich der Bundestagsabgeordnete Michael Grosse-Brömer. „Einmal mehr wird deutlich, was der Bund für die Länder und Kommunen in Deutschland und konkret in unserer Region leistet.“
"Bedrängung von Abgeordneten verurteilen - Die parlamentarische Demokratie schützen"
Am vergangenen Mittwoch wurden Abgeordnete des Deutschen Bundestages, darunter auch ein Mitglied der Bundesregierung, innerhalb des Parlamentes massiv bedrängt, ohne ihr Einverständnis aggressiv gefilmt und - so legen es die Aufnahmen nahe - übelst beleidigt. Nach den ersten Erkenntnissen sollen die im Verdacht stehenden Personen durch Hilfe von AfD-Abgeordneten in den Bundestag geschleust worden sein. In einer Aktuellen Stunde kritisierte Michael Grosse-Brömer in seiner Rede die Vorkommnisse scharf: "Was wir hier erleben mussten, ist ein Angriff auf das freie Mandat und ein Angriff auf die parlamentarische Demokratie. Die politische Kultur in unserem Land wurde dadurch mit Füßen getreten", so Grosse-Brömer.
Zur Plenarrede
Bundestag verabschiedet 3. Bevölkerungsschutzgesetz
Ist das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz ein Angriff auf die Demokratie und schwächt es das Parlament?
Nein, das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz bedeutet sogar noch mehr demokratische Legitimation der Corona-Schutzmaßnahmen und es stärkt die Rolle des Deutschen Bundestages in dieser Pandemie.
In dem Gesetz werden Maßnahmen zum Gesundheitsschutz unserer Bevölkerung in dieser Ausnahmesituation der Corona-Pandemie konkretisiert und klare zusätzliche Grenzen für besonders grundrechtssensible Verbote festgeschrieben. Bund und Länder erhalten mit diesem Gesetz einen klaren Rahmen für Corona-Schutzmaßnahmen, die sie per Rechtsverordnung erlassen können. Diese Maßnahmen werden damit auf eine noch solidere rechtliche Grundlage gestellt.
Hebelt das Infektionsschutzgesetz das Grundgesetz aus?
Nein, selbstverständlich bleiben das Grundgesetz, die Grundrechte und die Parlamentsrechte unangetastet. Zwar wird es in der juristischen Fachsprache als „Ermächtigung“ bezeichnet, wenn ein Parlament einer Regierung den Erlass einer Rechtsverordnung gestattet. Mit einer Ermächtigung im Sinne einer dauerhaften Übertragung von Befugnissen an eine Regierung hat dies aber nichts zu tun. Vielmehr steht eine klare Befristung schon im konkreten Gesetz. Eine Ermächtigung, die wie hier in einem Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen gestattet, kann jederzeit vom Parlament wieder abgeändert oder gänzlich rückgängig gemacht werden. Genau so ist und bleibt es mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz, welches kurz Infektionsschutzgesetz genannt wird.
Nein, das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz bedeutet sogar noch mehr demokratische Legitimation der Corona-Schutzmaßnahmen und es stärkt die Rolle des Deutschen Bundestages in dieser Pandemie.
In dem Gesetz werden Maßnahmen zum Gesundheitsschutz unserer Bevölkerung in dieser Ausnahmesituation der Corona-Pandemie konkretisiert und klare zusätzliche Grenzen für besonders grundrechtssensible Verbote festgeschrieben. Bund und Länder erhalten mit diesem Gesetz einen klaren Rahmen für Corona-Schutzmaßnahmen, die sie per Rechtsverordnung erlassen können. Diese Maßnahmen werden damit auf eine noch solidere rechtliche Grundlage gestellt.
Hebelt das Infektionsschutzgesetz das Grundgesetz aus?
Nein, selbstverständlich bleiben das Grundgesetz, die Grundrechte und die Parlamentsrechte unangetastet. Zwar wird es in der juristischen Fachsprache als „Ermächtigung“ bezeichnet, wenn ein Parlament einer Regierung den Erlass einer Rechtsverordnung gestattet. Mit einer Ermächtigung im Sinne einer dauerhaften Übertragung von Befugnissen an eine Regierung hat dies aber nichts zu tun. Vielmehr steht eine klare Befristung schon im konkreten Gesetz. Eine Ermächtigung, die wie hier in einem Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen gestattet, kann jederzeit vom Parlament wieder abgeändert oder gänzlich rückgängig gemacht werden. Genau so ist und bleibt es mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz, welches kurz Infektionsschutzgesetz genannt wird.
Kann der Deutsche Bundestag in Zukunft noch selbst über das Ende der Corona-Schutzmaßnahmen bestimmen?
Ja, der Deutsche Bundestag hat wie schon bisher jederzeit das Recht und die Möglichkeit, ein Ende der Schutzmaßnahmen zu beschließen und die erteilten Befugnisse wieder an sich zu ziehen.
Können Bund und Länder Corona-Schutzmaßnahmen künftig einfacher als bislang beschließen und damit leichter in die Grundrechte eingreifen?
Nein, die Vorgaben für Bund und Länder werden künftig sogar konkreter sein. Um die zur Bewältigung der Pandemie getroffenen Schutzmaßnahmen so weit wie möglich zu begrenzen und auch transparent zu machen, sind Rechtsverordnungen der Länder außerdem künftig zu begründen. Sie sind ab jetzt generell befristet und müssen, wenn sie länger als vier Wochen gelten sollen, verlängert und wiederum begründet werden.
Nach dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz kommt es außerdem bei allen zu ergreifenden Corona-Schutzmaßnahmen darauf an, wie hoch die Infektionszahlen an einem Ort jeweils sind. Hierfür wird auf die Indikatoren der sog. „Inzidenzwerte“ mit den Schwellen von 35, 50 oder über 50 Fällen pro 100.000 Einwohnern binnen sieben Tagen zurückgegriffen. Mit diesem Frühwarnsystem soll der Schutz von Leib und Leben sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems weiterhin gewährleistet bleiben.
Wofür ist das Gesetz überhaupt notwendig?
Die Anpassungen im Dritten Bevölkerungsschutzgesetz sind deshalb notwendig, weil in letzter Zeit, teilweise auch von Gerichten, die Frage gestellt wurde, ob die gesetzlichen Regelungen klar genug sind, auf deren Grundlage der Bund oder die Länder Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie per Rechtsverordnung anordnen.
Deshalb konkretisiert der Bundestag diese gesetzlichen Grundlagen jetzt. Deutschland braucht in dieser schweren Krise größtmögliche Rechtssicherheit. Die Schutzmaßnahmen greifen für den Gesundheitsschutz teilweise tief in die Grundrechte ein. Die Menschen dürfen erwarten, dass diese Eingriffe auf einem verlässlichen rechtlichen Fundament stehen. Für gravierend grundrechtssensible Verbote wie etwa Versammlungen, Gottesdienste oder Besuchsregelungen in Senioren- und Pflegeheimen werden klare zusätzliche Grenzen festgelegt. Solche Verbote dürfen nur erlassen werden, wenn eine wirksame Eindämmung der Coronavirus-Infektionen trotz aller anderen Schutzmaßnahmen erheblich gefährdet wäre. Ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss aber für Bewohner von Pflege- und Seniorenheimen in jedem Fall gewährleistet bleiben.
Ja, der Deutsche Bundestag hat wie schon bisher jederzeit das Recht und die Möglichkeit, ein Ende der Schutzmaßnahmen zu beschließen und die erteilten Befugnisse wieder an sich zu ziehen.
Können Bund und Länder Corona-Schutzmaßnahmen künftig einfacher als bislang beschließen und damit leichter in die Grundrechte eingreifen?
Nein, die Vorgaben für Bund und Länder werden künftig sogar konkreter sein. Um die zur Bewältigung der Pandemie getroffenen Schutzmaßnahmen so weit wie möglich zu begrenzen und auch transparent zu machen, sind Rechtsverordnungen der Länder außerdem künftig zu begründen. Sie sind ab jetzt generell befristet und müssen, wenn sie länger als vier Wochen gelten sollen, verlängert und wiederum begründet werden.
Nach dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz kommt es außerdem bei allen zu ergreifenden Corona-Schutzmaßnahmen darauf an, wie hoch die Infektionszahlen an einem Ort jeweils sind. Hierfür wird auf die Indikatoren der sog. „Inzidenzwerte“ mit den Schwellen von 35, 50 oder über 50 Fällen pro 100.000 Einwohnern binnen sieben Tagen zurückgegriffen. Mit diesem Frühwarnsystem soll der Schutz von Leib und Leben sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems weiterhin gewährleistet bleiben.
Wofür ist das Gesetz überhaupt notwendig?
Die Anpassungen im Dritten Bevölkerungsschutzgesetz sind deshalb notwendig, weil in letzter Zeit, teilweise auch von Gerichten, die Frage gestellt wurde, ob die gesetzlichen Regelungen klar genug sind, auf deren Grundlage der Bund oder die Länder Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie per Rechtsverordnung anordnen.
Deshalb konkretisiert der Bundestag diese gesetzlichen Grundlagen jetzt. Deutschland braucht in dieser schweren Krise größtmögliche Rechtssicherheit. Die Schutzmaßnahmen greifen für den Gesundheitsschutz teilweise tief in die Grundrechte ein. Die Menschen dürfen erwarten, dass diese Eingriffe auf einem verlässlichen rechtlichen Fundament stehen. Für gravierend grundrechtssensible Verbote wie etwa Versammlungen, Gottesdienste oder Besuchsregelungen in Senioren- und Pflegeheimen werden klare zusätzliche Grenzen festgelegt. Solche Verbote dürfen nur erlassen werden, wenn eine wirksame Eindämmung der Coronavirus-Infektionen trotz aller anderen Schutzmaßnahmen erheblich gefährdet wäre. Ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss aber für Bewohner von Pflege- und Seniorenheimen in jedem Fall gewährleistet bleiben.
Warum ist es wichtig, ob eine epidemische Lage vorliegt und wer entscheidet darüber?
Nur wenn eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliegt, kommen die in der neuen Regelung benannten Möglichkeiten für Corona-Schutzmaßnahmen zur Anwendung. Es können dann Rechtsverordnungen erlassen werden, die etwa Pflichten zum Tragen einer Maske, zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, die Untersagung oder Beschränkung von Kultur-, Sport- oder Freizeitveranstaltungen, Abgabeverbote für Alkohol oder Sperrstunden und Schließungen von Gaststätten vorsehen. Wann eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliegt, entscheidet allein der Deutsche Bundestag.
Eine epidemische Lage nationaler Tragweite kommt nur in Betracht, wenn es sich um eine bedrohliche übertragbare Krankheit handelt. Ein schlichter Schnupfen, wie zum Teil gefürchtet wird, erfüllt diese Voraussetzungen keinesfalls. Das Parlament hat am 25. März 2020 per Beschluss das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt und der Deutsche Bundestag hat das Fortbestehen dieser epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 18. November 2020 bestätigt.
Wichtig ist: Auch über das Ende der epidemischen Lage entscheidet der Bundestag. Es besteht keine Pflicht des Bundestags, die epidemische Lage beizubehalten. Der Bundestag bleibt in seiner Entscheidung frei.
Nur wenn eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliegt, kommen die in der neuen Regelung benannten Möglichkeiten für Corona-Schutzmaßnahmen zur Anwendung. Es können dann Rechtsverordnungen erlassen werden, die etwa Pflichten zum Tragen einer Maske, zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, die Untersagung oder Beschränkung von Kultur-, Sport- oder Freizeitveranstaltungen, Abgabeverbote für Alkohol oder Sperrstunden und Schließungen von Gaststätten vorsehen. Wann eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliegt, entscheidet allein der Deutsche Bundestag.
Eine epidemische Lage nationaler Tragweite kommt nur in Betracht, wenn es sich um eine bedrohliche übertragbare Krankheit handelt. Ein schlichter Schnupfen, wie zum Teil gefürchtet wird, erfüllt diese Voraussetzungen keinesfalls. Das Parlament hat am 25. März 2020 per Beschluss das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt und der Deutsche Bundestag hat das Fortbestehen dieser epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 18. November 2020 bestätigt.
Wichtig ist: Auch über das Ende der epidemischen Lage entscheidet der Bundestag. Es besteht keine Pflicht des Bundestags, die epidemische Lage beizubehalten. Der Bundestag bleibt in seiner Entscheidung frei.
Wird mit dem Gesetz eine Impfpflicht eingeführt?
Nein. Richtig ist: Die Bundesregierung sowie die Unionsfraktion wollen keine Impfpflicht. Davon war und ist keine Rede. Es wird auch mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz keine Impfpflicht geben. Das 3. Bevölkerungsschutzgesetz schafft lediglich die Voraussetzungen, damit der Impfstoff, wenn er verfügbar ist, all denjenigen schnellstmöglich zur Verfügung gestellt werden kann, die sich impfen lassen möchten. Zu diesem Zweck erarbeitet die Bundesregierung auch ein Impfkonzept, das Leitlinien erstellt, in welcher Priorität sich diejenigen impfen lassen können, die sich impfen lassen möchten. Denn es muss realistischerweise damit gerechnet werden, dass nicht sofort genügend Impfstoff für alle bereitgestellt werden kann.
Behauptungen, dass eine Impfdokumentation bei der Einreise notwendig ist, sind falsch. Keinem Menschen wird die Einreise nach Deutschland verweigert, weil keine Impfung gegen das Coronavirus vorliegt. Wenn ein Impfstoff verfügbar ist, kann es aber zur Vermeidung einer Quarantäne nach Einreise aus einem Risikogebiet notwendig werden, eine Impfdokumentation vorzulegen.
Nein. Richtig ist: Die Bundesregierung sowie die Unionsfraktion wollen keine Impfpflicht. Davon war und ist keine Rede. Es wird auch mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz keine Impfpflicht geben. Das 3. Bevölkerungsschutzgesetz schafft lediglich die Voraussetzungen, damit der Impfstoff, wenn er verfügbar ist, all denjenigen schnellstmöglich zur Verfügung gestellt werden kann, die sich impfen lassen möchten. Zu diesem Zweck erarbeitet die Bundesregierung auch ein Impfkonzept, das Leitlinien erstellt, in welcher Priorität sich diejenigen impfen lassen können, die sich impfen lassen möchten. Denn es muss realistischerweise damit gerechnet werden, dass nicht sofort genügend Impfstoff für alle bereitgestellt werden kann.
Behauptungen, dass eine Impfdokumentation bei der Einreise notwendig ist, sind falsch. Keinem Menschen wird die Einreise nach Deutschland verweigert, weil keine Impfung gegen das Coronavirus vorliegt. Wenn ein Impfstoff verfügbar ist, kann es aber zur Vermeidung einer Quarantäne nach Einreise aus einem Risikogebiet notwendig werden, eine Impfdokumentation vorzulegen.
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